+129. Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von höchstens zwei Jahren (und …

129. Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von höchstens zwei Jahren (und …

Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von höchstens zwei Jahren (und gegebenenfalls andere Stundungsmaßnahmen) in Betracht ziehen, wenn der Kreditnehmer die folgenden Kriterien erfüllt:

  • a) Er ist von einem identifizierbaren Ereignis betroffen, das zu vorübergehenden Liquiditätsengpässen geführt hat. Dieses Ereignis ist formell nachzuweisen, wobei anhand bestimmter Nachweise zu belegen ist, dass sich die Einkommenssituation des Kreditnehmers kurzfristig vollständig oder nahezu vollständig erholen wird oder dass das Kreditinstitut zu dem Schluss gekommen ist, dass eine langfristige Stundungslösung aufgrund einer vorübergehenden finanziellen Unsicherheit allgemeiner oder kreditnehmerspezifischer Art nicht möglich ist. Die Form des für diesen Zweck zu erbringenden Nachweises sollte der Art, der Laufzeit und dem Betrag des betreffenden Kredits entsprechen.
  • b) Der Kreditnehmer hat vor dem Vorfall seine vertraglichen Pflichten erfüllt.
  • c) Der Kreditnehmer hat klar seine Bereitschaft zur Kooperation mit dem Kreditinstitut gezeigt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/