+132. Die Kreditinstitute sollten bei der Bewertung der Tragfähigkeit von Stundungsmaßnahmen die …
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132. Die Kreditinstitute sollten bei der Bewertung der Tragfähigkeit von Stundungsmaßnahmen die …
Die Kreditinstitute sollten bei der Bewertung der Tragfähigkeit von Stundungsmaßnahmen die folgenden Faktoren berücksichtigen: - a) Das Kreditinstitut kann (anhand objektiv verifizierbarer Belege) nachweisen, dass sich der Kreditnehmer die Stundungslösung leisten kann und somit die vollständige Rückzahlung erwartet wird.
- b) Der Ausgleich von Zahlungsrückständen ist vollständig oder nahezu vollständig berücksichtigt, und mittel- bis langfristig ist eine bedeutsame Verringerung des Kreditsaldos des Kreditnehmers zu erwarten.
- c) Wurden bereits zuvor Stundungslösungen, einschließlich langfristiger Stundungsmaßnahmen, gewährt, so sollte das Kreditinstitut für zusätzliche interne Kontrollen sorgen, die sicherstellen, dass diese anschließende Stundung den nachstehend aufgeführten Tragfähigkeitskriterien entspricht. Diese Kontrollen sollten mindestens dafür sorgen, dass die Risikokontrollfunktion vorab ausdrücklich über die betreffenden Fälle in Kenntnis gesetzt wird. Darüber hinaus sollte die ausdrückliche Genehmigung des zuständigen obersten Beschlussorgans eingeholt werden.
- d) Stundungsmaßnahmen mit kurzfristiger Dauer werden vorübergehend angewandt und das Kreditinstitut kann anhand objektiv verifizierbarer Belege nachweisen, dass der Kreditnehmer nach dem Ablauf der kurzfristigen vorübergehenden Vereinbarung in der Lage ist, den ursprünglichen oder geänderten Betrag, d. h. den vollständigen Kreditbetrag samt sämtlicher Zinsen, zurückzuzahlen.
- e) Die Maßnahme führt nicht dazu, dass für dieselbe Risikoposition mehrere aufeinanderfolgende Stundungsmaßnahmen gewährt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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