+195. Um jeglichem Interessenkonflikt hinreichend entgegenzuwirken, sollten die Kreditinstitute …

195. Um jeglichem Interessenkonflikt hinreichend entgegenzuwirken, sollten die Kreditinstitute …

Um jeglichem Interessenkonflikt hinreichend entgegenzuwirken, sollten die Kreditinstitute sicherstellen, dass alle internen und externen Sachverständigen, die die tatsächliche Bewertung einer bestimmten Immobilie durchführen, und ihre Angehörigen ersten Grades den folgenden Anforderungen entsprechen:

  • a) Sie sind nicht in die Kreditbearbeitung, Kreditentscheidung oder den Kreditvergabeprozess eingebunden.
  • b) Sie werden durch die Bonität des Kreditnehmers weder gelenkt noch beeinflusst.
  • c) Sie haben weder gegenwärtig noch zukünftig einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt im Hinblick auf das Ergebnis der Bewertung.
  • d) Sie haben keinen Eigentumsanteil an der Immobilie.
  • e) Sie sind weder eine nahestehende Person des Käufers noch eine nahestehende Person des Verkäufers der Immobilie.
  • f) Sie erstellen ein unparteiisches, klares, transparentes und objektives Wertgutachten.
  • g) Ihr Honorar richtet sich nicht nach dem Bewertungsergebnis.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/