+15. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist unter aktiver …

15. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist unter aktiver …

Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist unter aktiver Portfolioverwaltung eine Portfolioverwaltung zu verstehen, auf die eine der beiden folgenden Bedingungen zutrifft:

  • (a) Die Portfolioverwaltung macht die Wertentwicklung der Verbriefungspositionen von der Wertentwicklung sowohl der zugrunde liegenden Risikopositionen als auch der Portfolioverwaltung der Verbriefung abhängig, sodass der Anleger das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikopositionen nicht modellieren kann, ohne die Portfolioverwaltungsstrategie des Portfoliomanagers zu berücksichtigen.
  • (b) Die Portfolioverwaltung wird zu spekulativen Zwecken mit dem Ziel ausgeführt, eine bessere Wertentwicklung, eine erhöhte Rendite, finanzielle Erträge oder andere rein finanzielle oder wirtschaftliche Vorteile zu erreichen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/