+18. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die …
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18. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die …
Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Anerkennungskriterien, „die auf die ursprünglichen Risikopositionen angewendet wurden“ unter einer der beiden folgenden Bedingungen als erfüllt angesehen werden: - (a) Die Anerkennungskriterien sind in Bezug auf normale Verbriefungen nicht weniger streng als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion auf die ursprünglichen zugrunde liegenden Risikopositionen angewendet wurden.
- (b) Die Anerkennungskriterien sind in Bezug auf Verbriefungen, die in mehrfachen Wertpapierserien einschließlich Mastertrusts emittiert werden, nicht weniger streng als die Anerkennungskriterien, die bei der jüngsten Emission auf die ursprünglichen zugrunde liegenden Risikopositionen angewendet wurden, wobei sich die Anerkennungskriterien mit dem Einverständnis der an der Verbriefung beteiligten Parteien und entsprechend den Transaktionsunterlagen von Abschluss zu Abschluss unterscheiden können.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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