+22. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen …

22. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen …

Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen als ähnlich angesehen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • (a) Die Risikopositionen gehören einer der folgenden Vermögenswertkategorien an, die in der Delegierten Verordnung zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen nach Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführt sind:
  • (i) Darlehen für Wohnimmobilien, die mit einem oder mehreren Grundpfandrechten auf Wohnimmobilien besichert sind, oder Darlehen für Wohnimmobilien, die von einem der in Artikel 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Sicherungsgeber in vollem Umfang garantiert werden und, wie in Teil III, Titel II, Kapitel 2 besagter Verordnung beschrieben, mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind;
  • (ii) Darlehen für Gewerbeimmobilien, die mit einem oder mehreren Grundpfandrechten auf Gewerbeflächen oder sonstige Gewerbeimmobilien besichert sind;
  • (iii) Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums;
  • (iv) Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte;
  • (v) Kreditkartenforderungen;
  • (vi) Handelsforderungen.
  • (b) Die Risikopositionen sind der Vermögenswertkategorie von Kreditfazilitäten für Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und andere Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften zuzuordnen, einschließlich Darlehen und Leasinggeschäfte, die gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen im Sinne von Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402, d. h. als einer bestimmten Art von Schuldner zuzuordnend eingestuft werden.
  • (c) Die zugrunde liegenden Risikopositionen, die keiner der Vermögenswertkategorien zuzurechnen sind, die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes und in der Delegierten Verordnung zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführt sind, weisen jedoch im Hinblick auf die Art des Schuldners, die Rangfolge der Sicherungsrechte, die Art der Immobilie und/oder des anwendbaren Rechts ähnliche Merkmale auf.

Keine weniger strengen Vergabestandards

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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