+22. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen …
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22. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen …
Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen als ähnlich angesehen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - (a) Die Risikopositionen gehören einer der folgenden Vermögenswertkategorien an, die in der Delegierten Verordnung zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen nach Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführt sind:
- (i) Darlehen für Wohnimmobilien, die mit einem oder mehreren Grundpfandrechten auf Wohnimmobilien besichert sind, oder Darlehen für Wohnimmobilien, die von einem der in Artikel 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Sicherungsgeber in vollem Umfang garantiert werden und, wie in Teil III, Titel II, Kapitel 2 besagter Verordnung beschrieben, mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind;
- (ii) Darlehen für Gewerbeimmobilien, die mit einem oder mehreren Grundpfandrechten auf Gewerbeflächen oder sonstige Gewerbeimmobilien besichert sind;
- (iii) Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums;
- (iv) Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte;
- (v) Kreditkartenforderungen;
- (vi) Handelsforderungen.
- (b) Die Risikopositionen sind der Vermögenswertkategorie von Kreditfazilitäten für Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und andere Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften zuzuordnen, einschließlich Darlehen und Leasinggeschäfte, die gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen im Sinne von Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402, d. h. als einer bestimmten Art von Schuldner zuzuordnend eingestuft werden.
- (c) Die zugrunde liegenden Risikopositionen, die keiner der Vermögenswertkategorien zuzurechnen sind, die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes und in der Delegierten Verordnung zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführt sind, weisen jedoch im Hinblick auf die Art des Schuldners, die Rangfolge der Sicherungsrechte, die Art der Immobilie und/oder des anwendbaren Rechts ähnliche Merkmale auf.
Keine weniger strengen Vergabestandards
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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