+40. Das in Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende …

40. Das in Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende …

Das in Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität auszuwählen und an eine Verbriefungszweckgesellschaft zu übertragen, sollte als Anforderung verstanden werden, dass zum Zeitpunkt der Auswahl auf mindestens eine Partei mit nicht beeinträchtigter Bonität, sei sie Schuldner oder Garantiegeber, über den vollen Betrag der verbrieften Risikopositionen zurückgegriffen werden kann. Daher sollten die zugrunde liegenden Risikopositionen keine der folgenden beiden Arten enthalten:

  • (a) Risikopositionen gegenüber einem Schuldner mit beeinträchtigter Bonität, wenn es keinen Garantiegeber für den Gesamtbetrag der verbrieften Risikopositionen gibt;
  • (b) Risikopositionen gegenüber einem Schuldner mit beeinträchtigter Bonität, dessen Garantiegeber ebenfalls eine beeinträchtigte Bonität aufweist.

Nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/