+51. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Zins- und …

51. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Zins- und …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, bereits durch eine Absicherung oder Minderung als „in angemessener Weise gemindert“ angesehen werden, sofern diese keine ungewöhnliche Begrenzung aufweist und somit einen großen Anteil des jeweiligen Zins- oder Währungsrisikos unter aus ökonomischer Sicht relevanten Szenarien abdeckt. Eine solche Minderung kann auch in Form von Derivaten oder anderen risikomindernden Maßnahmen wie

  • z. B. Reservefonds, Übersicherung oder Zinsüberschuss erfolgen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/