+53. Wenn die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Minderung der Zins- und …

53. Wenn die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Minderung der Zins- und …

Wenn die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Minderung der Zins- und Währungsrisiken nicht durch Derivate, sondern durch andere risikomindernde Maßnahmen erfolgt, sollten diese hinreichend robust konzipiert sein. Wenn die besagten risikomindernden Maßnahmen mehrere Risiken zugleich mindern sollen, sollte im Rahmen der gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgeschriebenen Offenlegung auch erläutert werden, in welcher Weise die Zins- und Währungsrisiken einerseits und sonstige Risiken andererseits abgesichert werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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