+13. Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen sollte im …
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13. Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen sollte im …
Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen sollte im Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannt und die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting-Rahmenvereinbarungen sollte im Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absatz 2 dieser Verordnung anerkannt werden. Bei der Anerkennung der Wirkungen von Netting von Bilanzpositionen und Netting-Rahmenvereinbarungen sollten die Institute alle Anforderungen bezüglich dieser Techniken, die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt werden, berücksichtigen, einschließlich der Kriterien der Anerkennungsfähigkeit und der Methoden für die Anerkennung der Wirkung der Risikominderung dieser Instrumente.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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