+13. Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen sollte im …

13. Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen sollte im …

Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen sollte im Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannt und die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting-Rahmenvereinbarungen sollte im Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absatz 2 dieser Verordnung anerkannt werden. Bei der Anerkennung der Wirkungen von Netting von Bilanzpositionen und Netting-Rahmenvereinbarungen sollten die Institute alle Anforderungen bezüglich dieser Techniken, die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt werden, berücksichtigen, einschließlich der Kriterien der Anerkennungsfähigkeit und der Methoden für die Anerkennung der Wirkung der Risikominderung dieser Instrumente.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/