+16. Die Behandlung von Beurteilungen von Dritten, die in den Absätzen 62 bis 64 der EBA-Leitlinien …

16. Die Behandlung von Beurteilungen von Dritten, die in den Absätzen 62 bis 64 der EBA-Leitlinien …

Die Behandlung von Beurteilungen von Dritten, die in den Absätzen 62 bis 64 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung dargelegt wird, sollte unter Berücksichtigung der Definition von Kreditrisikominderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht als Methode für die Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung betrachtet werden und ist nicht abgedeckt vom Geltungsbereich dieser Leitlinien. Insbesondere bezieht sich die in Absatz 62 Buchstabe a dieser Leitlinien genannte angemessene Garantie auf eine Art von vertraglicher Unterstützung, die dem Schuldner von einem Dritten bereitgestellt wird und die somit nicht eine von einem Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 57 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Kreditrisikominderungstechnik darstellt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/