+21. Für die Zwecke des Absatzes 20 können die Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten, das …

21. Für die Zwecke des Absatzes 20 können die Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten, das …

Für die Zwecke des Absatzes 20 können die Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten, das mehrere Sicherungsvereinbarungen abdeckt, zurückgreifen, sofern sich dieses auf dasselbe anwendbare Recht bezieht. Institute sollten ein zusätzliches Rechtsgutachten einholen, das sich auf jedwede wesentliche Änderung der Bestimmungen der Sicherungsvereinbarung bezieht, welche sich auf die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der konkreten Sicherungsvereinbarung auswirken könnte. Mindestens sind Änderungen an dem für die Sicherungsvereinbarungen anwendbaren Rechtsrahmen und die Anwendung der Sicherungsvereinbarung auf andere Risikopositionsarten oder auf Schuldner, die in anderen Risikopositionsklassen eingestuft sind, oder die Anwendung auf andere Arten von Schuldnern,

  • d. h. natürliche Personen oder juristische Personen, stets als Fälle einer wesentlichen Änderung der Bestimmungen der Sicherungsvereinbarung zu betrachten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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