+29. Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. …

29. Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. …

Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Absatz 131 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung sollten Institute die tatsächliche LGD für jede von einer Netting-Rahmenvereinbarung oder von einem Netting von Bilanzpositionen abgedeckte Risikoposition als das Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Verlust und dem ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Ausfalls, der als E* gemäß Absatz 27 oder Absatz 28 berechnet wird, berechnen. Institute sollten den wirtschaftlichen Verlust auf der Grundlage dieses ausstehenden Betrags berechnen und es sollten keine Zahlungsströme aus dem Netting als Rückflüsse nach dem Ausfall in den wirtschaftlichen Verlust einbezogen werden. In Einklang mit Absatz 131 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung ist es jedoch wichtig, daran zu erinnern, dass der ausstehende Betrag der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ausfalls, der als E* berechnet wird, jeglichen Kapitalbetrag sowie jeglicheZinsen oder Gebühren enthalten sollte.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/