+36. Institute dürfen den in Absatz 31(a)(ii) dargelegten Risikoparametersubstitutionsansatz nur …

36. Institute dürfen den in Absatz 31(a)(ii) dargelegten Risikoparametersubstitutionsansatz nur …

Institute dürfen den in Absatz 31(a)(ii) dargelegten Risikoparametersubstitutionsansatz nur anwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • (a) Die Absicherung ohne Sicherheitsleistung ist nach den relevanten Kriterien für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, ausgeführt in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anerkennungsfähig;
  • (b) das Institut kann begründetermaßen erwarten, dass die direkten Kosten der Geltendmachung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung vernachlässigbar gegenüber dem durch die Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckten Betrag sind;
  • (c) der Garantiegeber ist im Status ‚nicht ausgefallen‘.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/