+36. Institute dürfen den in Absatz 31(a)(ii) dargelegten Risikoparametersubstitutionsansatz nur …
|
36. Institute dürfen den in Absatz 31(a)(ii) dargelegten Risikoparametersubstitutionsansatz nur …
Institute dürfen den in Absatz 31(a)(ii) dargelegten Risikoparametersubstitutionsansatz nur anwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: - (a) Die Absicherung ohne Sicherheitsleistung ist nach den relevanten Kriterien für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, ausgeführt in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anerkennungsfähig;
- (b) das Institut kann begründetermaßen erwarten, dass die direkten Kosten der Geltendmachung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung vernachlässigbar gegenüber dem durch die Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckten Betrag sind;
- (c) der Garantiegeber ist im Status ‚nicht ausgefallen‘.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|