+6. Diese Leitlinien gelten für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung …

6. Diese Leitlinien gelten für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung …

Diese Leitlinien gelten für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Wenn ein Kredit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie) fällt, gilt Abschnitt 5 mit Ausnahme von Absatz 93 für Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 besagter Richtlinie. Wenn ein Kredit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) fällt, gilt Abschnitt 5 mit Ausnahme von Absatz 93 für Kreditgeber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b besagter Richtlinie.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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