+26. Eine weitere Aufschlüsselung nach den folgenden Instrumenten kann gemäß der Klassifizierung in …

26. Eine weitere Aufschlüsselung nach den folgenden Instrumenten kann gemäß der Klassifizierung in …

Eine weitere Aufschlüsselung nach den folgenden Instrumenten kann gemäß der Klassifizierung in den Anhängen II und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission10 in Betracht gezogen werden:

  • a. bilanzwirksame Posten:
  • i. Eigenkapitalinstrumente;
  • ii. Schuldverschreibungen;
  • iii. Darlehen und Kredite.
  • b. außerbilanzielle Posten:
  • iv. erteilte Kreditzusagen;
  • v. erteilte Finanzgarantien;
  • vi. sonstige erteilte Zusagen.

10 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/