+26. Eine weitere Aufschlüsselung nach den folgenden Instrumenten kann gemäß der Klassifizierung in …
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26. Eine weitere Aufschlüsselung nach den folgenden Instrumenten kann gemäß der Klassifizierung in …
Eine weitere Aufschlüsselung nach den folgenden Instrumenten kann gemäß der Klassifizierung in den Anhängen II und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission10 in Betracht gezogen werden: - a. bilanzwirksame Posten:
- i. Eigenkapitalinstrumente;
- ii. Schuldverschreibungen;
- iii. Darlehen und Kredite.
- b. außerbilanzielle Posten:
- iv. erteilte Kreditzusagen;
- v. erteilte Finanzgarantien;
- vi. sonstige erteilte Zusagen.
10 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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