+5.5 Rolle der Tochterunternehmen und Zweigstellen

5.5 Rolle der Tochterunternehmen und Zweigstellen

119.Institute, die Tochterunternehmen eines konsolidierenden Instituts sind, sollten im Rahmen ihrer Vergütungspolitik die vom konsolidierenden Mutterinstitut herausgegebene Politik und das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter umsetzen. Alle Tochterunternehmen sollten sich aktiv an dem vom konsolidierenden Mutterinstitut durchgeführten Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter beteiligen. Insbesondere sollten alle Tochterunternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, einschließlich derjenigen, die selbst nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, dem konsolidierenden Institut alle Informationen bereitstellen, die zur ordnungsgemäßen Identifizierung aller Mitarbeiter, die wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis aufweisen, erforderlich sind.

120.Tochterunternehmen, die selbst nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, müssen kein Verfahren zur Identifizierung auf Einzelbasis durchführen, es sei denn, sie sind aufgrund branchenspezifischer Vergütungsanforderungen dazu verpflichtet. Bei Tochterunternehmen, die nicht der Richtlinie oder anderen besonderen Vergütungsanforderungen gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sollte die Bewertung durch das konsolidierende Institut auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene vorgenommen werden, gestützt auf Informationen des Tochterunternehmens. Institute, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU fallen, sollten ihre eigene Selbsteinschätzung für die Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter auf Einzelbasis durchführen. Kleine und weniger komplexe Institute, die in das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter auf konsolidierter Basis aufgenommen werden, können die praktische Durchführung des Verfahrens zur Identifizierung der Mitarbeiter auf Einzelbasis an das konsolidierende Institut übertragen. 121.Zweigstellen in einem Mitgliedstaat von Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem Drittland haben, sowie Institute in einem Mitgliedstaat, die Tochterunternehmen von Mutterinstituten in Drittländern sind, sollten das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter durchführen und ihr Mutterinstitut über die Ergebnisse informieren. Institute in einem Mitgliedstaat sollten auch ihre Tochterunternehmen, die in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis fallen, sowie Zweigstellen in Drittländern in ihre Bewertung aufnehmen. Institute sollten sich bewusst sein, dass Zweigstellen einen nicht unabhängigen Teil des Instituts bilden.

122.Für Drittland-Zweigstellen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, sollten die Kriterien für die Identifizierung in gleicher Weise auf die Funktionen, Geschäftstätigkeiten und in einem Mitgliedstaat tätigen Mitarbeiter angewendet werden wie für ein Institut auf Einzelbasis.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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