+19. Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss das Leitungsorgan die Letzt- und die …
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19. Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss das Leitungsorgan die Letzt- und die …
Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss das Leitungsorgan die Letzt- und die Gesamtverantwortung für das Institut tragen und ist verantwortlich für die Definition und Implementierung von Governance-Regelungen innerhalb des Instituts sowie die Überwachung ihrer Anwendung, um die wirksame und umsichtige Führung des Instituts zu gewährleisten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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