+19. Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss das Leitungsorgan die Letzt- und die …

19. Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss das Leitungsorgan die Letzt- und die …

Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss das Leitungsorgan die Letzt- und die Gesamtverantwortung für das Institut tragen und ist verantwortlich für die Definition und Implementierung von Governance-Regelungen innerhalb des Instituts sowie die Überwachung ihrer Anwendung, um die wirksame und umsichtige Führung des Instituts zu gewährleisten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/