+1 Rolle und Pflichten des Leitungsorgans
---+19. Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss das Leitungsorgan die Letzt- und die …
---+20. Die Pflichten des Leitungsorgans sollten klar definiert sein, wobei zwischen den Pflichten der …
---+21. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion …
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---+25. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die Tätigkeiten im Allgemeinen, die Finanz- und …
---+26. Ein Mitglied des Leitungsorgans kann für eine interne Kontrollfunktion entsprechend Titel V …
---+27. Das Leitungsorgan sollte etwaige Schwachstellen, die mit Blick auf die Umsetzung von Prozessen …
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1 Rolle und Pflichten des Leitungsorgans
1 Rolle und Pflichten des Leitungsorgans
1. Übersicht
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Regulierung |
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19. Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss das Leitungsorgan die Letzt- und die …
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Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss das Leitungsorgan die Letzt- und die Gesamtverantwortung für das Institut tragen und ist verantwortlich für die Definition und Implementierung von Governance-Regelungen innerhalb des Instituts sowie die Überwachung ihrer Anwendung, um die wirksame und umsichtige Führung des Instituts zu gewährleisten.
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20. Die Pflichten des Leitungsorgans sollten klar definiert sein, wobei zwischen den Pflichten der …
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Die Pflichten des Leitungsorgans sollten klar definiert sein, wobei zwischen den Pflichten der (geschäftsführenden) Leitungsfunktion und der (nicht geschäftsführenden) Aufsichtsfunktion zu unterscheiden ist. Die Zuständigkeiten und Pflichten des Leitungsorgans sollten in einem schriftlichen Dokument beschrieben und vom Leitungsorgan ordnungsgemäß genehmigt werden. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten sich der Struktur und Zuständigkeiten des Leitungsorgans sowie der Aufgabenteilung zwischen den Funktionen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse voll und ganz bewusst sein.
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21. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion …
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Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollten wirksam zusammenwirken. Beide Funktionen sollten sich gegenseitig ausreichend Informationen zur Verfügung stellen, um ihre jeweiligen Funktionen ausüben zu können. Damit angemessene Kontrollen und Gegenkontrollen vorhanden sind, sollte die Entscheidungsfindung im Leitungsorgan nicht von einem einzigen Mitglied oder einer kleinen Untergruppe seiner Mitglieder dominiert werden.
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22. Die Zuständigkeiten des Leitungsorgans sollten die Festlegung, Genehmigung und die Überwachung …
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Die Zuständigkeiten des Leitungsorgans sollten die Festlegung, Genehmigung und die Überwachung der Umsetzung der folgenden Aspekte umfassen: - a. die allgemeine Geschäftsstrategie und die zentralen Strategien des Instituts innerhalb der geltenden rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der langfristigen finanziellen Interessen und der Solvenz des Instituts;
- b. die allgemeine Risikostrategie, der Risikoappetit des Instituts und sein Risikomanagementrahmen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung, dass das Leitungsorgan Risikofragen und Fragen des Risikomanagements ausreichend Zeit widmet;
- c. ein angemessener und wirksamer Rahmen für die interne Governance und die interne Kontrolle nach der Definition in Titel V:
| i. | der eine klare Organisationsstruktur und ein gut funktionierendes unabhängiges internes Risikomanagement, eine Compliance-Funktion und eine interne Revision umfasst, die über ausreichende Befugnisse, Gewicht und Ressourcen verfügen; | | ii. | die Einhaltung der anwendbaren aufsichtlichen Anforderungen im Rahmen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
- d. die Beträge, Arten und Verteilung des internen Kapitals und des regulatorischen Eigenkapitals zur angemessenen Absicherung der Risiken des Instituts;
- e. Ziele für das Liquiditätsmanagement des Instituts;
- f. eine Vergütungspolitik, die mit den in den Artikeln 92 bis 95 der Richtlinie 2013/36/EU und den EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in Einklang steht7 ;
- g. Regelungen, die auf die Sicherstellung abzielen, dass die Beurteilung der individuellen und kollektiven Eignung des Leitungsorgans wirksam durchgeführt werden, die Zusammensetzung und Nachfolgeplanung des Leitungsorgans angemessen sind und das Leitungsorgan seine Funktionen wirksam wahrnimmt8 ;
- h. einen Prozess für die Auswahl und Beurteilung der Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen9 ;
- i. Regelungen, die darauf abzielen, die interne Funktionsweise der einzelnen Ausschüsse des Leitungsorgans, sofern diese eingerichtet sind, sicherzustellen, mit genauen Angaben zu folgenden Aspekten:
| i. | Rolle, Zusammensetzung und Aufgaben der einzelnen Ausschüsse; | | ii. | ein angemessener Informationsfluss, einschließlich der Dokumentation von Empfehlungen und Schlussfolgerungen sowie Berichtswege zwischen den einzelnen Ausschüssen und dem Leitungsorgan, den zuständigen Behörden und sonstigen Parteien; |
- j. eine Risikokultur in Einklang mit Abschnitt 9 dieser Leitlinien, die auf das Risikobewusstsein und das Risikoverhalten des Instituts ausgerichtet ist;
- k. eine Unternehmenskultur und Unternehmenswerte in Einklang mit Abschnitt 10,
| durch die | verantwortliches und ethisches Verhalten gefördert wird, einschließlich |
eines Verhaltenskodex oder eines ähnlichen Instruments; - l. Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten auf institutioneller Ebene in Einklang mit Abschnitt 11 und für die Mitarbeiter in Einklang mit Abschnitt 12 sowie
- m. Regelungen, die darauf abzielen, die Integrität der Systeme für die Rechnungslegung und das Berichtswesen sicherzustellen, einschließlich der finanziellen und operativen Kontrolle und der Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Standards.
7 EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik. 8 Siehe auch die gemeinsamen Leitlinien von ESMA und EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen. 9 Siehe auch Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen.
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23. Bei der Festlegung, Genehmigung und Kontrolle der Umsetzung der in Absatz 22 aufgeführten …
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Bei der Festlegung, Genehmigung und Kontrolle der Umsetzung der in Absatz 22 aufgeführten Aspekte sollte das Leitungsorgan darauf abzielen, ein Geschäftsmodell und Governance-Regelungen, einschließlich eines Risikomanagementrahmens, sicherzustellen, bei denen allen Risiken Rechnung getragen wird. Bei der Berücksichtigung aller Risiken, denen Institute ausgesetzt sind, sollten die Institute allen einschlägigen Risikofaktoren Rechnung tragen, einschließlich umweltbezogener, sozialer und governancebezogener Risikofaktoren. Institute sollten berücksichtigen, dass Letztere ihre aufsichtlichen Risiken verstärken können, einschließlich Kreditausfausfallrisiken, z. B. über Risikofaktoren in Zusammenhang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft oder externen physischen klimabezogenen Ereignissen, die Schuldner, Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, operationelle Risiken und auch Reputationsrisiken betreffen können, etwa im Zuge von sozialen oder governancebezogenen Risikofaktoren, z. B. im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen10 . Zu diesen Risiken zählen beispielsweise rechtliche Risiken im Bereich Vertrags- oder Arbeitsrecht, Risiken in Zusammenhang mit möglichen Verletzungen der Menschenrechte oder andere ESG-Risikofaktoren, die das Land, in dem ein Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder seine Fähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungsgüte betreffen können.
10 Im EBA-Bericht über das Management und die Beaufsichtigung von ESG-Risiken im Rahmen von Artikel 98 Absatz 8 der CRD finden sich eine Beschreibung, was die EBA unter ESG-Risiken versteht, sowie der Übertragungskanäle und Empfehlungen für Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien, die von Instituten umzusetzen sind, um ESG-Risiken zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern.
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24. Das Leitungsorgan muss die Offenlegung und die Kommunikation mit externen Interessenträgern und …
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Das Leitungsorgan muss die Offenlegung und die Kommunikation mit externen Interessenträgern und den zuständigen Behörden überwachen.
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25. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die Tätigkeiten im Allgemeinen, die Finanz- und …
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Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die Tätigkeiten im Allgemeinen, die Finanz- und Risikolage des Instituts unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie über getroffene Entscheidungen mit wichtigen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts informiert sein.
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26. Ein Mitglied des Leitungsorgans kann für eine interne Kontrollfunktion entsprechend Titel V …
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Ein Mitglied des Leitungsorgans kann für eine interne Kontrollfunktion entsprechend Titel V Abschnitt 19.1 zuständig sein, sofern das Mitglied keine sonstigen Aufgaben wahrnimmt, durch die die internen Kontrolltätigkeiten des Mitglieds und die Unabhängigkeit der internen Kontrollfunktion beeinträchtigt würden.
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27. Das Leitungsorgan sollte etwaige Schwachstellen, die mit Blick auf die Umsetzung von Prozessen …
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Das Leitungsorgan sollte etwaige Schwachstellen, die mit Blick auf die Umsetzung von Prozessen, Strategien und Maßnahmen in Zusammenhang mit den in den Absätzen 22 und 23 aufgeführten Zuständigkeiten ermittelt werden, überwachen, regelmäßig überprüfen und beheben. Das Rahmenwerk für die interne Governance und seine Umsetzung sollten regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend den weiteren Ausführungen in Titel I Rechnung zu tragen ist. Eine eingehendere Prüfung sollte durchgeführt werden, wenn das Institut von wesentlichen Änderungen betroffen ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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