+129. Im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Institute die Daten über …

129. Im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Institute die Daten über …

Im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Institute die Daten über Darlehen34 an Mitglieder des Leitungsorgans und ihre verbundenen Parteien angemessen dokumentieren, wobei die Dokumentation mindestens die folgenden Daten einschließen muss:

  • a. den Namen des Schuldners und seinen Status (d. h. Mitglied des Leitungsorgans oder verbundene Partei) und bezüglich Darlehen an eine verbundene Partei das Mitglied des Leitungsorgans, mit dem die Partei verbunden ist, sowie die Art der Beziehung zu der verbundenen Partei;
  • b. die Art des Darlehens und den Betrag;
  • c. die Konditionen des Darlehens;
  • d. das Datum der Genehmigung des Darlehens;
  • e. den Namen der Person oder des Organs und dessen Zusammensetzung, die bzw. das die Entscheidung über die Genehmigung des Darlehens und der geltenden Konditionen trifft;
  • f. die Angabe (ja/nein), ob das Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurde oder nicht; sowie
  • g. die Angabe (ja/nein), ob das Darlehen zu den für alle Mitarbeiter verfügbaren Konditionen gewährt wurde oder nicht.

34 Siehe auch EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung: https://eba.europa.eu/regulation-and-policy/credit-risk/guidelines-on-loan-origination-and-monitoring

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/