+12.2 Dokumentation von Darlehen an Mitglieder des Leitungsorgans und ihrer verbundenen Parteien sowie zusätzliche Informationen
---+129. Im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Institute die Daten über …
---+130. Institute sollten sicherstellen, dass die Dokumentation aller Darlehen an Mitglieder des …
---+131. Für ein Darlehen an ein Mitglied des Leitungsorgans oder seine verbundenen Parteien über einen …

12.2 Dokumentation von Darlehen an Mitglieder des Leitungsorgans und ihrer verbundenen Parteien sowie zusätzliche Informationen

12.2 Dokumentation von Darlehen an Mitglieder des Leitungsorgans und ihrer verbundenen Parteien sowie zusätzliche Informationen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
129. Im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Institute die Daten über …

Im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Institute die Daten über Darlehen34 an Mitglieder des Leitungsorgans und ihre verbundenen Parteien angemessen dokumentieren, wobei die Dokumentation mindestens die folgenden Daten einschließen muss:

  • a. den Namen des Schuldners und seinen Status (d. h. Mitglied des Leitungsorgans oder verbundene Partei) und bezüglich Darlehen an eine verbundene Partei das Mitglied des Leitungsorgans, mit dem die Partei verbunden ist, sowie die Art der Beziehung zu der verbundenen Partei;
  • b. die Art des Darlehens und den Betrag;
  • c. die Konditionen des Darlehens;
  • d. das Datum der Genehmigung des Darlehens;
  • e. den Namen der Person oder des Organs und dessen Zusammensetzung, die bzw. das die Entscheidung über die Genehmigung des Darlehens und der geltenden Konditionen trifft;
  • f. die Angabe (ja/nein), ob das Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurde oder nicht; sowie
  • g. die Angabe (ja/nein), ob das Darlehen zu den für alle Mitarbeiter verfügbaren Konditionen gewährt wurde oder nicht.

34 Siehe auch EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung: https://eba.europa.eu/regulation-and-policy/credit-risk/guidelines-on-loan-origination-and-monitoring

130. Institute sollten sicherstellen, dass die Dokumentation aller Darlehen an Mitglieder des …

Institute sollten sicherstellen, dass die Dokumentation aller Darlehen an Mitglieder des Leitungsorgans und ihre verbundenen Parteien vollständig und auf dem aktuellsten Stand ist und dass das Institut in der Lage ist, den zuständigen Behörden auf Anfrage die vollständige Dokumentation in einer geeigneten Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

131. Für ein Darlehen an ein Mitglied des Leitungsorgans oder seine verbundenen Parteien über einen …

Für ein Darlehen an ein Mitglied des Leitungsorgans oder seine verbundenen Parteien über einen Betrag von über 200 000 EUR sollten Institute in der Lage sein, der zuständigen Behörde auf Anfrage die folgenden zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • a. den Prozentsatz des Darlehens und den Prozentsatz der Summe aller ausstehenden Beträge von Darlehen, die demselben Schuldner gewährt wurden, im Vergleich zu:
  • i. der Summe des Kernkapitals und Ergänzungskapital sowie
  • ii. des harten Kernkapitals des Instituts;
  • b. ob das Darlehen Teil eines Großkredits35 ist; und
  • c. das relative Gewicht der aggregierten Summe aller ausstehenden Beträge von Darlehen, die demselben Schuldner gewährt wurden, berechnet als Prozentsatz mittels der Division des ausstehenden Gesamtbetrags durch den Gesamtbetrag aller ausstehenden Darlehen an Mitglieder des Leitungsorgans und ihrer verbundenen Parteien.

35 Siehe auch Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und insbesondere Artikel 392.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/