+131. Für ein Darlehen an ein Mitglied des Leitungsorgans oder seine verbundenen Parteien über einen …

131. Für ein Darlehen an ein Mitglied des Leitungsorgans oder seine verbundenen Parteien über einen …

Für ein Darlehen an ein Mitglied des Leitungsorgans oder seine verbundenen Parteien über einen Betrag von über 200 000 EUR sollten Institute in der Lage sein, der zuständigen Behörde auf Anfrage die folgenden zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • a. den Prozentsatz des Darlehens und den Prozentsatz der Summe aller ausstehenden Beträge von Darlehen, die demselben Schuldner gewährt wurden, im Vergleich zu:
  • i. der Summe des Kernkapitals und Ergänzungskapital sowie
  • ii. des harten Kernkapitals des Instituts;
  • b. ob das Darlehen Teil eines Großkredits35 ist; und
  • c. das relative Gewicht der aggregierten Summe aller ausstehenden Beträge von Darlehen, die demselben Schuldner gewährt wurden, berechnet als Prozentsatz mittels der Division des ausstehenden Gesamtbetrags durch den Gesamtbetrag aller ausstehenden Darlehen an Mitglieder des Leitungsorgans und ihrer verbundenen Parteien.

35 Siehe auch Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und insbesondere Artikel 392.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/