+138. Insbesondere sollten die Hinweisgeberverfahren (Whistleblowing-Verfahren) a. dokumentiert sein …

138. Insbesondere sollten die Hinweisgeberverfahren (Whistleblowing-Verfahren) a. dokumentiert sein …

Insbesondere sollten die Hinweisgeberverfahren (Whistleblowing-Verfahren)

  • a. dokumentiert sein (z. B. Handbücher für Mitarbeiter);
  • b. klare Regeln vorsehen, mit denen sichergestellt wird, dass Informationen über die Meldung und die gemeldeten Personen sowie den Verstoß vertraulich in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 behandelt werden, sofern nicht eine Offenlegung nach dem nationalen Recht im Rahmen weiterer Untersuchungen oder anschließender Gerichtsverfahren erforderlich ist;
  • c. Mitarbeiter, die Bedenken äußern, vor einer Viktimisierung aufgrund der Tatsache, dass sie zu meldende Verstöße offengelegt haben, schützen;
  • d. sicherstellen, dass potenzielle oder tatsächliche Verstöße bewertet und eskaliert werden, einschließlich, soweit angemessen, an die einschlägige zuständige Behörde oder Strafverfolgungsbehörde;
  • e. soweit möglich, sicherstellen, dass den Mitarbeitern, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gemeldet haben, der Erhalt der Information bestätigt wird;
  • f. für die Weiterverfolgung des Ergebnisses einer Untersuchung zu einem gemeldeten Verstoß Sorge tragen und
  • g. das Führen geeigneter Aufzeichnungen sicherstellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/