+12. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die Leitungsfunktionen ganz oder teilweise an …

12. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die Leitungsfunktionen ganz oder teilweise an …

In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die Leitungsfunktionen ganz oder teilweise an eine Person oder ein internes Leitungsgremium (z. B. CEO, Geschäftsleitung oder Leitungsausschuss) überträgt, sollten die Personen, die diese Leitungsfunktionen auf Grundlage dieser Beauftragung ausüben, als Leitungsfunktion verstanden werden. Für die Zwecke dieser Leitlinien sollte jeder Verweis auf das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion so verstanden werden, dass auch die Mitglieder eines solchen Leitungsgremiums oder der CEO, wie in diesen Leitlinien definiert, erfasst werden, auch wenn sie nicht als formale Mitglieder des Verwaltungsorgans oder der Verwaltungsorgane des Instituts nach nationalem Recht vorgeschlagen oder bestellt wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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