+64. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sollten über einen ausreichend langen …

64. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sollten über einen ausreichend langen …

Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sollten über einen ausreichend langen Zeitraum hinreichende praktische und berufliche Erfahrung in einer Führungsposition erworben haben. Kurzzeitige Positionen können im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden, sie allein sollten jedoch nicht ausreichend für die Annahme sein, dass ein Mitglied über eine ausreichende Erfahrung verfügt. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollten insbesondere berücksichtigt werden:

  • a. die Art der bekleideten Führungsposition und ihre hierarchische Ebene;
  • b. die Tätigkeitsdauer;
  • c. die Art und Komplexität des Unternehmens, in dem die Position bekleidet wurde, einschließlich seiner Organisationsstruktur;
  • d. der Umfang der Kompetenzen, Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten des Mitglieds;
  • e. das durch die Position erworbene Fachwissen;
  • f. die Anzahl von Untergebenen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/