+109. Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU legt das Leitungsorgan eines Instituts die …
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109. Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU legt das Leitungsorgan eines Instituts die …
Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU legt das Leitungsorgan eines Instituts die Umsetzung der Governance-Regelungen, die eine effektive und umsichtige Leitung des Instituts gewährleisten, fest, überwacht diese und ist für sie verantwortlich. Zudem legt das Leitungsorgan einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID-Firma) gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU die Umsetzung von Governance-Regelungen in entsprechender Weise, sodass die Integrität des Marktes und die Interessen von Kunden gefördert werden, fest, überwacht diese und ist für sie verantwortlich. Dies beinhaltet, dass die Richtlinien zur Eignungsbewertung des Instituts an den gesamten betrieblichen Governance-Rahmen des Instituts, die Unternehmenskultur und Risikobereitschaft angepasst werden sollte und dass die Abläufe im Rahmen der Richtlinie vollständig funktionieren wie vorgesehen. Es beinhaltet darüber hinaus, dass das Leitungsorgan des Instituts – unbeschadet der erforderlichen Genehmigungen von Anteilseignern – eine Richtlinie zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans annehmen und aufrechterhalten sollte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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