+195. Zuständige Behörden sollten zur Durchführung einer Eignungsbewertung sämtliche Informationen …

195. Zuständige Behörden sollten zur Durchführung einer Eignungsbewertung sämtliche Informationen …

Zuständige Behörden sollten zur Durchführung einer Eignungsbewertung sämtliche Informationen, die sie über ein Mitglied des Leitungsorgans oder einen Inhaber von Schlüsselfunktionen besitzen, unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften untereinander austauschen. Die Informationen sollten ebenfalls eine Begründung für die getroffene Entscheidung hinsichtlich der Eignung dieser Person beinhalten. Zu diesem Zweck sollte die anfordernde zuständige Behörde von Mitgliedern des Leitungsorgans oder Inhabern von Schlüsselfunktionen eine Zustimmung für Folgendes einholen, es sei denn, das nationale Recht erlaubt diesen Austausch, ohne eine Zustimmung zu verlangen:

  • a. Anforderung von Informationen über sie von zuständigen Behörden, die für die Bewertung der Eignung erforderlich sind;
  • b. Verarbeitung und Nutzung der bereitgestellten Informationen für die Bewertung der Eignung, wenn diese Zustimmung durch geltende Datenschutzvorschriften verlangt wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/