+18. Nach dem zweiten Ansatz sollten die Institute die Preise, die von ihren internen …

18. Nach dem zweiten Ansatz sollten die Institute die Preise, die von ihren internen …

Nach dem zweiten Ansatz sollten die Institute die Preise, die von ihren internen Risikomessmodellen erzeugt werden und auf den in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten des laufenden Zeitraums basieren, mit einem der folgenden Preise abgleichen:

  • (a) den nachprüfbaren Preisen, wie sie in den gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards definiert sind;
  • (b) den Preisen, die von den Handels- oder Abwicklungssystemen der Institute erzeugt werden.

Das Ergebnis des in diesem Absatz erwähnten Abgleichs sollte in angemessener Weise mit dem Ergebnis abgestimmt werden, das bei der Durchführung des Abgleichs nach Absatz 17 erzielt worden wäre. EINFLIESSENDEN DATEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/