+23. Für die Zwecke der Abgleiche und Bewertungen gemäß den Absätzen 17, 18, 21 und 22 sollten die …

23. Für die Zwecke der Abgleiche und Bewertungen gemäß den Absätzen 17, 18, 21 und 22 sollten die …

Für die Zwecke der Abgleiche und Bewertungen gemäß den Absätzen 17, 18, 21 und 22 sollten die Institute die Daten oder nachprüfbaren Preise verwenden, die in Absatz 17 Buchstabe a, Absatz 18 Buchstabe a, Absatz 21 Buchstabe a und Absatz 22 Buchstabe a genannt werden, wenn dem Institut eine ausreichende Anzahl nachprüfbarer Preise mit einem Wert des Preises zur Verfügung steht, um die Abgleiche und Bewertungen mit Genauigkeit durchzuführen. Sind keine nachprüfbaren Preise verfügbar oder steht dem Institut keine ausreichende Anzahl nachprüfbarer Preise mit einem Wert des Preises zur Verfügung, um die Abgleiche und Bewertungen mit Genauigkeit durchzuführen, sollten die Institute die Daten oder Preise verwenden, die von den Handels- oder Abwicklungssystemen der Institute verwendet oder EINFLIESSENDEN DATEN

erzeugt werden, wie in Absatz 17 Buchstabe b, Absatz 18 Buchstabe b, Absatz 21 Buchstabe b und Absatz 22 Buchstabe b dargelegt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/