+13. Abweichend vom vorhergehenden Absatz soll für die in Artikel 21b Absatz 8 genannten …

13. Abweichend vom vorhergehenden Absatz soll für die in Artikel 21b Absatz 8 genannten …

Abweichend vom vorhergehenden Absatz soll für die in Artikel 21b Absatz 8 genannten Drittlandsgruppen, die durch mehr als ein Institut in der Union tätig sind, der Schwellenwert als erreicht und die in diesem Artikel genannte Pflicht als anwendbar betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a. Der gemäß den Absätzen 10 und 11 berechnete Gesamtbetrag der Vermögenswerte dieser Gruppe in der Union betrug am 27. Juni 2019 40 Mrd. EUR oder mehr.
  • b. Am 30. Dezember 2023 beträgt der Durchschnitt des gemäß Absatz 12 berechneten Gesamtbetrags der Vermögenswerte der Gruppe in der Union 40 Mrd. EUR oder mehr.

Für die Zwecke des Buchstaben a kann für den Fall, dass der Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union zum 27. Juni 2019 nicht verfügbar ist, dieser Wert näherungsweise ermittelt werden, indem der Gesamtbetrag der Vermögenswerte zum 30. Juni 2019 herangezogen wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/