+24. Unbeschadet des Absatzes 23 soll die zuständige Behörde die EBA im Fall einer wesentlichen …

24. Unbeschadet des Absatzes 23 soll die zuständige Behörde die EBA im Fall einer wesentlichen …

Unbeschadet des Absatzes 23 soll die zuständige Behörde die EBA im Fall einer wesentlichen Änderung des Gesamtbetrags der Vermögenswerte eines Instituts einer Drittlandsgruppe oder einer Zweigstelle einer Drittlandsgruppe im Laufe des Jahres unverzüglich über diese Änderung informieren. Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte dieser Institute oder Zweigstellen der Drittlandsgruppe sollte als Durchschnitt des Gesamtbetrags dieser Vermögenswerte gemeldet werden, der für die vier vorhergehenden Quartale unabhängig vom Kalenderjahr berechnet wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/