+25. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde …

25. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde …

Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitteilung gemäß Absatz 18 erhalten hat oder wenn aus der vierteljährlichen Bewertung ersichtlich ist, dass der Schwellenwert erreicht wurde und das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen noch nicht eingerichtet wurde, soll die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mit dem meldenden Institut und mit anderen zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um mindestens Folgendes unverzüglich zu bestimmen:

  • a. ob die in Artikel 21b Absatz 2 und Artikel 21b Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU genannten Ausnahmeregelungen auf diese spezielle Drittlandsgruppe angewendet werden sollten;
  • b. den Zeitplan für die Einrichtung des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens unter Berücksichtigung der Absätze 26 und 27.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/