+27. Unbeschadet des Absatzes 26 und für die Zwecke der Anwendung von Absatz 25 Buchstabe b können …

27. Unbeschadet des Absatzes 26 und für die Zwecke der Anwendung von Absatz 25 Buchstabe b können …

Unbeschadet des Absatzes 26 und für die Zwecke der Anwendung von Absatz 25 Buchstabe b können die zuständigen Behörden einen angemessenen Zeitplan für die Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens vorgeben, wenn das Erreichen des Schwellenwertes im Rahmen der in Absatz 16 dargelegten vorausschauenden Überwachung nicht vorhersehbar war und deshalb der in Absatz 26 aufgeführte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Fällen, in denen etwa Fusionen und Unternehmenskäufe stattfinden, die in der strategischen Planung der Gruppe nicht vorgesehen waren, oder wenn die begründete Erwartung besteht, dass der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Gruppe in der Union innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert erreicht wurde, dauerhaft unter den Schwellenwert sinkt. Der Zeitplan sollte so kurz wie möglich sein und sollte nicht mehr als ein Jahr bzw. in begründeten Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert erreicht wurde, umfassen, sofern nicht der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der betreffenden Gruppe in der Union gesunken ist und unterhalb der Schwelle verbleibt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/