+25. Bei der Meldung des Risikopositionswerts, der die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) …

25. Bei der Meldung des Risikopositionswerts, der die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) …

Bei der Meldung des Risikopositionswerts, der die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Großkreditobergrenzen überschreitet, sollte das Institut gemäß Artikel 396 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Erleichterung der Bewertung durch die zuständige Behörde unverzüglich mindestens die folgenden Informationen vorlegen:

  • a. die Höhe der Überschreitung und das Ausmaß des Verstoßes im Verhältnis zum Kernkapital;
  • b. den Namen des betroffenen Kunden und gegebenenfalls den Namen der betroffenen Gruppe verbundener Kunden;
  • c. das Datum, an dem es zu der Überschreitung kam;
  • d. eine Beschreibung der etwaig verfügbaren Sicherheiten (auch wenn sie nicht für eine Kreditrisikominderung in Frage kommen);
  • e. eine ausführliche Erläuterung der Gründe für die Überschreitung;
  • f. bereits durchgeführte oder geplante Abhilfemaßnahmen;
  • g. erwartete Zeit, die benötigt wird bis zur Wiedereinhaltung der Großkreditobergrenzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/