+25. Bei der Meldung des Risikopositionswerts, der die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) …
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25. Bei der Meldung des Risikopositionswerts, der die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) …
Bei der Meldung des Risikopositionswerts, der die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Großkreditobergrenzen überschreitet, sollte das Institut gemäß Artikel 396 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Erleichterung der Bewertung durch die zuständige Behörde unverzüglich mindestens die folgenden Informationen vorlegen: - a. die Höhe der Überschreitung und das Ausmaß des Verstoßes im Verhältnis zum Kernkapital;
- b. den Namen des betroffenen Kunden und gegebenenfalls den Namen der betroffenen Gruppe verbundener Kunden;
- c. das Datum, an dem es zu der Überschreitung kam;
- d. eine Beschreibung der etwaig verfügbaren Sicherheiten (auch wenn sie nicht für eine Kreditrisikominderung in Frage kommen);
- e. eine ausführliche Erläuterung der Gründe für die Überschreitung;
- f. bereits durchgeführte oder geplante Abhilfemaßnahmen;
- g. erwartete Zeit, die benötigt wird bis zur Wiedereinhaltung der Großkreditobergrenzen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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