+29. Die Angemessenheit der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 …

29. Die Angemessenheit der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 …

Die Angemessenheit der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, und zwar mindestens jährlich oder wann immer die vom Institut vorgeschlagene Aktualisierung wegen einer Änderung der Finanzlage oder Geschäftstätigkeit des Instituts erforderlich ist. Jede Aktualisierung der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren ist der zuständigen Behörde unverzüglich und ordnungsgemäß mitzuteilen, zu erklären und zu begründen. Jede solche Aktualisierung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörden, wenn diese den Sanierungsplan bewerten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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