+Anforderungen an die Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren
---+27. Bei der Kalibrierung des Rahmenwerks der Indikatoren sollte das Institut Folgendes …
---+28. Jedes Institut sollte der zuständigen Behörde seine Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren …
---+29. Die Angemessenheit der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 …
---+30. Im Falle einer systemischen Krise könnten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden …
---+31. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden der Aktualisierung der Kalibrierung der …
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Anforderungen an die Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren
Anforderungen an die Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren
1. Übersicht
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Regulierung |
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27. Bei der Kalibrierung des Rahmenwerks der Indikatoren sollte das Institut Folgendes …
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Bei der Kalibrierung des Rahmenwerks der Indikatoren sollte das Institut Folgendes berücksichtigen: - a. die sich insgesamt ergebende Sanierungskapazität der verfügbaren Sanierungsoptionen: Institute, deren Sanierungskapazität sich insgesamt eher in Grenzen hält, sollten die Schwellenwerte so ansetzen, dass sie früher erreicht werden, um die Erfolgschancen ihrer eingeschränkteren Sanierungsoptionen zu maximieren;
- b. den Zeitrahmen und die Komplexität der Umsetzung der Sanierungsoptionen, unter Berücksichtigung der Regelungen für die Unternehmensführung, der in sämtlichen relevanten Ländern erforderlichen regulatorischen Genehmigungen sowie der potenziellen operativen Durchführungshindernisse. Institute, die Sanierungsoptionen wählen, deren Durchführung komplizierter ist und deren Umsetzung wahrscheinlich länger dauert, sollten die Indikatoren konservativer kalibrieren, damit die Warnung ausreichend frühzeitig erfolgt;
- c. zu welchem Zeitpunkt der Krise realistischerweise wirksam von der Sanierungsoption Gebrauch gemacht werden kann. Bei diesem Aspekt sollte das Institut berücksichtigen, dass der volle Nutzen einiger Arten von Sanierungsoptionen bei frühzeitiger Umsetzung besser erzielt werden kann als in späteren Phasen der Stresssituation. So sollten zum Beispiel Institute hinsichtlich der Sanierungsoption „Kapitalaufnahme am Markt“ bedenken, ob und wann diese realistischerweise möglich ist. Die Institute sollten bedenken, dass die externe Kapitalaufnahme umso schwerer sein dürfte, je stärker das Institut Gefahr läuft, seine Eigenmittelanforderungen zu verletzen;
- d. das Tempo der Verschlechterung im Krisenfall. Die Institute sollten bedenken, dass es letztendlich von den besonderen Umständen der Krise und den Profilen der einzelnen Institute abhängen wird, wie schnell sich die Lage verschlechtert; so können unter anderem ein weniger diversifiziertes Geschäftsmodell wie auch andere individuelle Umstände dazu führen, dass sich die Finanzlage eines Instituts schneller verschlechtert und somit weniger Zeit für die Umsetzung der Sanierungsoption bleibt. Deshalb sollten die Institute in Erwägung ziehen, Indikatoren zu verwenden, die die Verschlechterung im Zeitverlauf erkennen lassen, um Situationen, in denen sich die Finanzlage des Instituts (z. B. seine Eigenmittelausstattung) schnell und erheblich verschlechtert, zu erkennen. Wenn sich ein bestimmter Punkt, ab dem die Eskalation erforderlich ist, nur schwer definieren lässt, sollte auch in Betracht gezogen werden, die Veränderung eines Parameters zu beobachten;
- e. die Risikomanagementrahmen des Instituts (einschließlich der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP , Internal capital adequacy assessment process ) und die Risikobereitschaft. Jedes Institut sollte seine Sanierungsplanindikatoren auf sein Rahmenwerk für Risikomanagement und Risikobereitschaft (z. B. Rahmenwerk für Frühwarnungen, Notfallpläne und Betriebskontinuitätspläne) abstimmen, damit diese in Einklang stehen.
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28. Jedes Institut sollte der zuständigen Behörde seine Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren …
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Jedes Institut sollte der zuständigen Behörde seine Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren erklären und zeigen können, dass die Schwellenwerte so festgelegt sind, dass ihre Überschreitung früh genug erfolgt, um wirksam zu sein.
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29. Die Angemessenheit der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 …
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Die Angemessenheit der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, und zwar mindestens jährlich oder wann immer die vom Institut vorgeschlagene Aktualisierung wegen einer Änderung der Finanzlage oder Geschäftstätigkeit des Instituts erforderlich ist. Jede Aktualisierung der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren ist der zuständigen Behörde unverzüglich und ordnungsgemäß mitzuteilen, zu erklären und zu begründen. Jede solche Aktualisierung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörden, wenn diese den Sanierungsplan bewerten.
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30. Im Falle einer systemischen Krise könnten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden …
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Im Falle einer systemischen Krise könnten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden beschließen, einstweilige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um regulatorischen Aufwand, der die Fähigkeit des Instituts zur Unterstützung der Realwirtschaft beeinträchtigen könnte, zu verringern. Da solche aufsichtsbehördlichen und abwicklungsbehördlichen Maßnahmen einstweiligen Charakter haben und einem besonderen Ziel dienen, sollte ihre Vornahme nicht automatisch dazu führen, dass die Institute die Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren ändern.
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31. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden der Aktualisierung der Kalibrierung der …
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Im Einzelfall können die zuständigen Behörden der Aktualisierung der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren in hinreichend gerechtfertigten Fällen zustimmen, sofern: - a. die rekalibrierten Indikatoren den allgemeinen Anforderungen an die Kalibrierung von Sanierungsplanindikatoren, so wie diese in Absatz 27 umrissen sind, genügen;
- b. die betreffenden Änderungen den Änderungen des Geschäfts- und Finanzprofils des Instituts Rechnung tragen und auf den internen Risikomanagementrahmen des Instituts für Risikomanagement und Risikobereitschaft abgestimmt sind;
- c. die Rekalibrierung den Zielen der aufsichtsrechtlichen einstweiligen Abhilfemaßnahmen nicht zuwiderläuft;
- d. die Kapitalindikatoren stets so kalibriert sind, dass sie die einschlägigen Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen III, IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU übersteigen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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