+35. Jede Maßnahme oder Option, die das Institut nach einer Indikatorüberschreitung ergreift oder in …
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35. Jede Maßnahme oder Option, die das Institut nach einer Indikatorüberschreitung ergreift oder in …
Jede Maßnahme oder Option, die das Institut nach einer Indikatorüberschreitung ergreift oder in Betracht zieht, sollte, selbst wenn sie zuvor nicht im Sanierungsplan vorgesehen war, als für die Mitteilung an die zuständige Behörde relevant angesehen werden. So sollten beispielsweise die Sanierungsoptionen im Sinne von Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission sowohl außerordentliche Maßnahmen als auch Maßnahmen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit getroffen werden könnten, umfassen (von Notfallmaßnahmen bis hin zu den extremeren und radikaleren Sanierungsoptionen).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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