+Regelungen für die Überwachung der Sanierungsplanindikatoren
---+38. Die Überwachung der Sanierungsplanindikatoren durch das Institut sollte in angemessenen …
---+39. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sollte das Institut in der Lage sein, ihr die Werte für …

Regelungen für die Überwachung der Sanierungsplanindikatoren

Regelungen für die Überwachung der Sanierungsplanindikatoren

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
38. Die Überwachung der Sanierungsplanindikatoren durch das Institut sollte in angemessenen …

Die Überwachung der Sanierungsplanindikatoren durch das Institut sollte in angemessenen Abständen und in solcher Weise erfolgen, dass die Indikatorenwerte der zuständigen Behörde auf Verlangen zeitnah übermittelt werden können.

39. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sollte das Institut in der Lage sein, ihr die Werte für …

Auf Verlangen der zuständigen Behörde sollte das Institut in der Lage sein, ihr die Werte für sämtliche Sanierungsplanindikatoren (sowohl die überschrittenen als auch die anderen) zumindest monatlich zu übermitteln, auch wenn die Werte der Indikatoren unverändert sind. Die zuständige Behörde sollte in Betracht ziehen, derartige Angaben auch in kürzeren Abständen anzufordern, insbesondere in Krisensituationen oder bei Überschreitung eines oder mehrerer Sanierungsplanindikatoren, jeweils unter Berücksichtigung von Art und Verlauf der Krise (schneller oder langsamer Verlauf) und Art des Indikators (z. B. Liquiditätsindikatoren).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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