+35. Die zuständigen Behörden sollten im Falle eines Zusammenschlusses von zwei oder mehreren …
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35. Die zuständigen Behörden sollten im Falle eines Zusammenschlusses von zwei oder mehreren …
Die zuständigen Behörden sollten im Falle eines Zusammenschlusses von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die die Gründung eines neuen Unternehmens zur Aufnahme der zusammengeschlossenen Banktätigkeiten nach sich zieht, sicherstellen, dass ein solches neu gegründetes Unternehmen der vorherigen Erteilung einer Zulassung durch die zuständige Behörde unterliegt. Ebenso sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Zulassung für jede einzelne Tätigkeit erteilt wird, sicherstellen, dass die Ausweitung der Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten Geschäftstätigkeit infolge eines Zusammenschlusses durch Aufnahme eines anderen Kreditinstituts oder eines Erwerbs von Tätigkeiten eines anderen Kreditinstituts, einer vorherigen Erweiterung der Zulassung unterliegt, sofern solche Neugeschäftstätigkeiten nicht bereits durch die dem Kreditinstitut erteilte Zulassung abgedeckt sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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