+44. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für ein Kreditinstitut, Tätigkeiten gemäß Anhang I der …
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44. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für ein Kreditinstitut, Tätigkeiten gemäß Anhang I der …
Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für ein Kreditinstitut, Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht auszuüben. Die Bewertung des Geschäftsplans durch die zuständigen Behörden sollte daher alle Tätigkeiten umfassen, die das antragstellende Kreditinstitut im Geschäftsprogramm vorsieht, einschließlich derjenigen, die über die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums und die Gewährung von Krediten für eigene Rechnung hinausgehen, unabhängig davon, ob sie in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt oder weitere Tätigkeiten nach nationalem Recht sind. Die zuständigen Behörden sollten die Einheitlichkeit und Übereinstimmung zwischen den geplanten Tätigkeiten und der internen Organisation des Antragstellers sowie das Fehlen von Elementen prüfen, die die wirksame Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit verhindern könnten. In diesem Sinne sollten die zuständigen Behörden klarstellen, dass das antragstellende Kreditinstitut nach seiner Zulassung einer umfassenden Prüfung aller vom Kreditinstitut durchgeführten Tätigkeiten unterzogen wird, ausschließlich zum Zwecke der Feststellung der Auswirkungen all dieser Tätigkeiten auf die aufsichtsrechtliche Regulierung und die Aufsicht über das Kreditinstitut als Ganzes.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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