+64. Um das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 8a Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zu straffen …
|
64. Um das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 8a Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zu straffen …
Um das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 8a Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zu straffen, sollten die zuständigen Behörden mit der in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID2) genannten zuständigen Behörde zusammenarbeiten. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden bei der Erstellung ihrer eigenen Bewertung der Einhaltung der Bedingungen für die Zulassung als Kreditinstitut durch den Antragsteller die Bewertung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID2) in Bezug auf die laufende Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß der MiFID durch den Antragsteller berücksichtigen. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|