+93. Die zuständigen Behörden sollten eine quantitative Überprüfung des Geschäftsplans des …
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93. Die zuständigen Behörden sollten eine quantitative Überprüfung des Geschäftsplans des …
Die zuständigen Behörden sollten eine quantitative Überprüfung des Geschäftsplans des antragstellenden Kreditinstituts mit Schwerpunkt auf den eingereichten Finanzprognosen sowohl für das Basisszenario als auch für das Stressszenario durchführen – unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung, der Tätigkeitsarten und der Marktposition auf Einzelebene und gegebenenfalls auf konsolidierter Gruppen- oder teilkonsolidierter Ebene (Artikel 4 Buchstabe a der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung15 ). Die zuständigen Behörden sollten auch die Finanzlage (z. B. auf der Grundlage der Bilanz), das Risiko (z. B. auf der Grundlage des Gesamtrisikobetrags (Total Risk Exposure Amount – „TREA“)) oder anderer Risikomessungen) und/oder organisatorische und/oder gesetzliche Auflagen überprüfen.
15 Gemäß Artikel 4 Buchstabe a der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung enthält der Antrag „Prognoseinformationen über das antragstellende Kreditinstitut auf Einzelebene und gegebenenfalls auf konsolidierter Gruppen- und teilkonsolidierter Ebene (mit Angabe des Anteils vertreten durch das Kreditinstitut), zumindest auf Grundlage von Basisfällen und Stressszenarien, einschließlich: [..]“.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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