+112. Für die Zwecke der gemeinsamen Bewertungsmethodik (CAM) ist das Anfangskapital gegebenenfalls …
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112. Für die Zwecke der gemeinsamen Bewertungsmethodik (CAM) ist das Anfangskapital gegebenenfalls …
Für die Zwecke der gemeinsamen Bewertungsmethodik (CAM) ist das Anfangskapital gegebenenfalls ein im nationalen Recht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU16 bzw. Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU17 festgelegter Festbetrag.
16 „Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die im nationalen Recht festgelegt sind, verweigern die zuständigen Behörden die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn sein Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.“ 17 „Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: (a) das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR, (b) die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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