+8.1 Allgemeine Kriterien
---+110. Die Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals sollte darauf abzielen, die Einhaltung der …
---+111. Für die Erteilung der Zulassung sollte die Höhe des Eigenkapitals auf der Grundlage des …
---+112. Für die Zwecke der gemeinsamen Bewertungsmethodik (CAM) ist das Anfangskapital gegebenenfalls …
---+113. Die Eigenmittelanforderungen sind risikobasierte und verschuldungsbasierte …
---+114. Ungeachtet der EU-weiten Unterschiede in Bezug auf den absoluten Wert des Anfangskapitals …
---+115. Die Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals bei Zulassung und des bei Zulassung einzuzahlenden …

8.1 Allgemeine Kriterien

8.1 Allgemeine Kriterien

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
110. Die Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals sollte darauf abzielen, die Einhaltung der …

Die Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals sollte darauf abzielen, die Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittel und sonstigen Aufsichtsanforderungen durch das zugelassene Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Zulassung und durch ein schweres, aber plausibles Stressszenario über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren sicherzustellen.

111. Für die Erteilung der Zulassung sollte die Höhe des Eigenkapitals auf der Grundlage des …

Für die Erteilung der Zulassung sollte die Höhe des Eigenkapitals auf der Grundlage des Anfangskapitals und der Eigenmittelanforderungen gemäß der in Abschnitt 8.2 beschriebenen Methode bestimmt werden.

112. Für die Zwecke der gemeinsamen Bewertungsmethodik (CAM) ist das Anfangskapital gegebenenfalls …

Für die Zwecke der gemeinsamen Bewertungsmethodik (CAM) ist das Anfangskapital gegebenenfalls ein im nationalen Recht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU16 bzw. Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU17 festgelegter Festbetrag.


16 „Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die im nationalen Recht festgelegt sind, verweigern die zuständigen Behörden die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn sein Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.“

17 „Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: (a) das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR, (b) die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.“

113. Die Eigenmittelanforderungen sind risikobasierte und verschuldungsbasierte …

Die Eigenmittelanforderungen sind risikobasierte18 und verschuldungsbasierte19 Kapitalanforderungen gemäß Titel I, Teil 2 und Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .


18 CET1, T1, Gesamte Eigenmittelanforderungen.

19 Verschuldungsquote.

114. Ungeachtet der EU-weiten Unterschiede in Bezug auf den absoluten Wert des Anfangskapitals …

Ungeachtet der EU-weiten Unterschiede in Bezug auf den absoluten Wert des Anfangskapitals gemäß nationalem Recht soll die gemeinsame Bewertungsmethodik (CAM) sicherstellen, dass die Höhe des Eigenkapitals so festgelegt wird, dass die Aufsichtsanforderungen bei der Zulassung im Basisszenario und im Verlauf von mindestens drei Jahren des Planungszeithorizonts in einem schweren, aber plausiblen Stressszenario eingehalten werden.

115. Die Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals bei Zulassung und des bei Zulassung einzuzahlenden …

Die Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals bei Zulassung und des bei Zulassung einzuzahlenden Betrags gemäß nachstehendem Abschnitt 8.2 und Abschnitt 8.3 gilt unbeschadet strengerer Anforderungen auf nationaler Ebene. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/