+125. Unbeschadet des Vorstehenden sollten in den Rechtsordnungen, in denen der in Buchstabe a) oder …

125. Unbeschadet des Vorstehenden sollten in den Rechtsordnungen, in denen der in Buchstabe a) oder …

Unbeschadet des Vorstehenden sollten in den Rechtsordnungen, in denen der in Buchstabe a) oder b) in Absatz 123 angegebene Teil des Kapitals vor Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut und nicht vor Erteilung der Zulassung einzuzahlen ist, die zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung, den vom Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung26 vorgelegten Plan und die Umsetzungsfrist sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass ein solcher Kapitalbetrag vor Aufnahme der Tätigkeiten als Kreditinstitut vollständig eingezahlt wird und von legitimer Herkunft ist.

Die zuständige Behörde sollte in die Zulassung eine ausdrückliche Bedingung aufnehmen, die die Wirksamkeit der Zulassung mindestens bis zur tatsächlichen Zahlung der darin ausgewiesenen Teile des Kapitals aussetzt.


26 „Ist das Anfangskapital zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde noch nicht vollständig eingezahlt, enthält der Antrag den vorgesehenen Plan und die Umsetzungsfrist, um sicherzustellen, dass das Anfangskapital vor der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut vollständig eingezahlt wird“.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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