+195. Die Wertpapierfirmen müssen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 …

195. Die Wertpapierfirmen müssen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 …

Die Wertpapierfirmen müssen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 über eine uneingeschränkt flexible Politik bezüglich der variablen Komponente der Vergütung für ihre Mitarbeiter, einschließlich identifizierter Mitarbeiter, verfügen. Der Betrag der gewährten variablen Vergütung sollte angemessen an Änderungen der Leistung des Mitarbeiters, des Geschäftsbereichs und der Wertpapierfirma angepasst werden. Die Wertpapierfirma sollte festlegen, wie die variable Vergütung an Leistungsänderungen und das EBA Public

Leistungsniveau angepasst wird. Dies sollte Leistungsniveaus umfassen, bei denen die variable Vergütung auf null gesenkt wird. Unethisches Verhalten oder Rechtsverstöße sollten zu einer erheblichen Verringerung der variablen Vergütung des Mitarbeiters führen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/