+20. Offenlegung
---+304. Die zuständigen Behörden sollten die öffentlichen Offenlegungen über die Vergütung der …
---+305. Neben dem Vergleich der Vergütungspraxis, der nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …

20. Offenlegung

20. Offenlegung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
304. Die zuständigen Behörden sollten die öffentlichen Offenlegungen über die Vergütung der …

Die zuständigen Behörden sollten die öffentlichen Offenlegungen über die Vergütung der Wertpapierfirmen gemäß und Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/2033 überprüfen und festlegen, für welche Wertpapierfirmen eine reguläre Überprüfung der Offenlegungen durchgeführt werden sollte.

305. Neben dem Vergleich der Vergütungspraxis, der nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …

Neben dem Vergleich der Vergütungspraxis, der nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erforderlich ist, und der Prüfung der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß Artikel 34 Absatz 4 dieser Richtlinie sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls eine regelmäßige (oder ad hoc) Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über Offenlegungen zur Vergütung fordern, um die Entwicklung der Vergütungspolitik innerhalb von Wertpapierfirmen und insbesondere innerhalb der größten Wertpapierfirmen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu überwachen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/