+77. Gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033, und …

77. Gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033, und …

Gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033, und sofern Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 von den zuständigen Behörden angewandt wird, sollten EU-Mutterunternehmen und ihre Tochterunternehmen, die der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen, dafür Sorge tragen, dass Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die interne Governance kohärent und auf einer konsolidierten Lage gut integriert sind. Zu diesem Zweck sollten Unternehmen und Tochterunternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis solche Regelungen, Verfahren und Mechanismen in ihren nicht der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegenden Tochterunternehmen, einschließlich derer mit Sitz in Drittländern, unter anderem an Offshore-Finanzplätzen, einführen, um solide Governance-Regelungen auf einer konsolidierten Lage sicherzustellen. Die zuständigen Funktionen innerhalb des EU-Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sollten interagieren und gegebenenfalls Daten und Informationen austauschen. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die interne Governance sollten sicherstellen, dass das EU-Mutterunternehmen über ausreichend Daten und Informationen verfügt und in der Lage ist, das gruppenweite Risikoprofil entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 6.2 zu bewerten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/