+96. Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung und …

96. Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung und …

Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung und Pflege von wirksamen Richtlinien zur Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Minderung oder Vermeidung tatsächlicher und potenzieller Interessenkonflikte auf Firmenebene, z. B. infolge der verschiedenen Tätigkeiten und Funktionen der Wertpapierfirma, von verschiedenen Wertpapierfirmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis oder von verschiedenen Geschäftsbereichen oder Geschäftseinheiten innerhalb einer Wertpapierfirma, oder bezüglich externer Interessenträger zuständig sein. Bei der Festlegung dieser Richtlinien sollten sich die Wertpapierfirmen bewusst sein, dass diese auch mit Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU sowie mit den Artikeln 33 bis 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission in Einklang stehen müssen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/