+13. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
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13. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen so umfassend wie möglich zusammenarbeiten und unverzüglich Informationen austauschen, sofern die genannte Zusammenarbeit und der genannte Informationsaustausch keine laufenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren im Sinne von Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU beeinträchtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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